Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ – sofern das Pesto u. a. nach Rucola schmeckt – auch dann nicht irreführend ist, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt (Az. 6 U 133/18).
Source: DATEV Recht