Was wir tun?

Unsere Leistungsbereiche

Experten-Branchenbuch.de

RECHTSSICHERE BERATUNG & GERICHTLICHE VERTRETUNG

Fachanwaltsausbildungen und ständige Fortbildungen sind die Grundlage unserer Rechtsberatung. Dank unserer ständigen Fort- und Weiterbildung bieten wir Ihnen Rechtsberatung auf höchstem Niveau und aktuellstem Stand!

Mit unserem Blog

auf dem laufenden bleiben

Gesellschaftsrecht

Streitige Auseinandersetzungen in der GmbH - Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Sarah Raith

Nachdem in der letzten Woche die Trennung von einem unliebsam gewordenen Gesellschafter genauer beleuchtet wurde, wird Zollner Rechtsberatung Ihnen in dieser Woche erläutern, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-Geschäftsführer abberufen werden kann.

  1. Grundsatz

Gemäß § 38 Absatz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich. Grundsätzlich bedarf es für die Abberufung keines wichtigen Grundes. Gemäß § 38 Absatz 2 Satz 1 GmbHG kann jedoch im Gesellschaftsvertrag die jederzeitige Abberufung eines Geschäftsführers dahingehend beschränkt werden, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig sein soll. Beispiele für wichtige Gründe:

  • Spesenbetrug
  • Schuldhafte Insolvenzverschleppung
  • Beteiligung an strafbaren Handlungen
  • nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen

 

  1. Abberufungsverfahren

Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG sind für die Abberufung des Geschäftsführers alle Gesellschafter zuständig. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden. Dort kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Beirat für die Abberufung des Geschäftsführers zuständig sein soll. Gemäß § 47 GmbHG genügt für die Abberufung des Geschäftsführers die einfache Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Neben der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist zudem auch die Erklärung der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer vorzunehmen. Die Erklärung kann durch einen Gesellschafter oder durch einen von den Gesellschaftern Bevollmächtigten erfolgen. Sobald die Abberufung dem Geschäftsführer gegenüber erklärt wurde, ist diese wirksam.

 

  1. Anstellungsverhältnis und Organstellung des Geschäftsführers

Der GmbH- Geschäftsführer hat nicht nur die gesellschaftsrechtliche Organstellung inne, sondern ist auch Angestellter mit entsprechendem Arbeitsvertrag. Durch die Abberufung endet nur die Organstellung des Geschäftsführers. Der Verlust dieser Organstellung führt jedoch nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind die Regelungen des Arbeitsrechts anzuwenden. Es ist beispielsweise eine fristgerechte Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber dem Geschäftsführer auszusprechen. Bei der Kündigungserklärung der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer wird die GmbH durch die Gesellschafter vertreten.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung so muss der Geschäftsführer beachten, dass er weiterhin an gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbote gebunden sein kann. Eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen während der gesamten Prozessdauer kann daher für ihn zu Vertragsbruch mit den entsprechenden Sanktionen führen.

Für den Fall, dass die Organstellung des Geschäftsführers wirksam beendet wurde, sich jedoch heraus stellt, dass das Dienstverhältnis nicht wirksam beendet wurde, stellt sich die Frage ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch und/oder ein Entgeltanspruch des Geschäftsführers gegeben ist. Der Geschäftsführer bekleidet eine leitende Position und somit besteht für ihn, ebenso wie für alle anderen Personen mit leitender Position, grundsätzlich kein Weiterbeschäftigungsanspruch. Der BGH entschied hierzu im Jahr 2010: „Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt.“ (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08). Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen kann für den Geschäftsführer jedoch weiterhin dessen Entgeltanspruch bestehen bleiben.

 

  1. Schadensersatzanspruch für den abberufenen Geschäftsführer

Ein Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers gemäß § 628 BGB kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer einen wichtigen Grund für die Amtsniederlegung hatte. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 628 Absatz 2 BGB ein Auflösungsverschulden der Gesellschaft mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes.

 

  1. Streitige Auseinandersetzung

Im Prozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer wird die GmbH, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, durch einen oder mehrere zuvor oder neu zu bestellende Geschäftsführer vertreten. Alternativ kann die GmbH auch gemäß § 46 Nr.8 Alternative 2 GmbHG von ihrem Recht Gebrauch machen einen besonderen Vertreter hierfür zu bestellen.

 

Zollner Rechtsberatung - Auch in stürmischen Zeiten an Ihrer Seite!

 

Kein Rechtsanwalt kann bei der kaum mehr überschaubaren Breite der Fachgebiete alles abdecken. Wir machen nicht alles, aber das was wir machen können wir! Unsere Rechtsanwälte konzentrieren sich auf ausgewählte Rechtsgebiete. Zudem arbeiten wir mit einem Netzwerk aus Korrespondenzanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen. So haben Sie nur einen Ansprechpartner und einen Weg, aber die Kompetenz von vielen Profis.

Neuigkeiten und

Aktuelles

Rechtsanwaltsfachangestellte(r) /m/w/d gesucht!

Für unseren Kanzleistandort in Viechtach suchen wir zum nächstmöglichen Termin  

Eine(n) Rechtsanwaltsfachangestellte(m/w/d) in Teilzeit

           …

Unsere neue Homepage ist online!

Wir freuen uns sehr, Ihnen ab sofort unseren neuen Internetauftritt in einem neuen Design präsentieren zu dürfen.

 

Nach wochenlanger technischer,…

White Case: Neuer Local Partner kommt von Linklaters

Albrecht Schaefer verstärkt seit dem 1. November das Private-Equity-Team von White & Case. Zuvor war er für Linklaters tätig.

Source: LTO Handels-…

Hengeler Mueller: Hengeler Mueller berät Epigenomics bei Hauptversammlung

Die Aktionärinnen und Aktionäre von Epigenomics beschließen eine Kapitalherabsetzung. Hengeler Mueller hat das Biotechnologieunternehmen zu der…

Hengeler Mueller: Siltronic sichert sich Investitionsdarlehen

Die Europäische Investitionsbank vergibt ein Darlehen an Siltronic, das unter anderem in die Modernisierung der Produktion fließen soll. Hengeler…

Ashurst | Gleiss Lutz: Beratung zu virtueller HV nach gesetzlicher Neuregelung

Am 19. Oktober fand bei der Northern Data AG die erste virtuelle Hauptversammlung seit der Neugestaltung der zugehörigen gesetzlichen Regelungen…

Team

Unsere Anwälte

Unsere

Kanzlei