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Vertragsrecht

Achtung – Änderung des Kaufrechts!

Lena Schönberger

Zollner Rechtsberatung erläutert die wesentlichen Änderungen der Schuldrechtsreform 2022.

Die wichtigsten Änderungen sind die Neuregelung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB, die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt in den § 475b ff BGB und die Verlängerung der Beweislastumkehr in § 477 BGB.

  1. Neuer Sachmangelbegriff

Bislang war eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies oder sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist. Nach der Neufassung ist eine Sache zukünftig frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven (Beschaffenheitsvereinbarung) als auch den objektiven Anforderungen (Branchenüblichkeit und Kundenerwartung) und den Montageanforderungen entspricht. Es müssen also drei kumulative Voraussetzungen vorliegen. Wann eine Sache den subjektiven Anforderungen entspricht, wird in § 434 Abs. 2 n.F. erläutert. Eine Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Die objektiven Anforderungen sind im neuen § 434 Abs. 3 BGB geregelt. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, welche der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann

Eine Sache kann also nach dem neuen Gesetz nun auch mangelhaft sein, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

  1. Waren mit digitalen Elementen

Beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen bestehen gem. § 475b BGB erhöhte Anforderungen an eine Mangelfreiheit. Es muss sich also um Waren handeln, die in irgendeiner Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind.

  1. Beweislastumkehr

Eine Stärkung für den Verbraucher ergibt sich aus der Verlängerung der Beweislastumkehr. Bisher wurde gem. § 477 BGB vermutet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.  Dieser Zeitraum wird nun auf ein Jahr verlängert. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie auch bisher – widerlegt werden, wird sich aber bei einer Beweislastumkehr von einem Jahr noch schwieriger und umfangreicher erweisen. Die Verdoppelung der Frist auf ein Jahr wird den Handel deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit mit mehr Streitfällen und höheren Kosten belasten.

Auf einen Kaufvertrag, der noch vor dem 01.01.2022 abgeschlossen worden ist, findet das alte Recht Anwendung.

Bei Unklarheiten berät sie Zollner Rechtsberatung in allen Fragen bezüglich des neuen Kaufrechts.

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