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Abeitsrecht

Arbeitgeber aufgepasst! Änderung des Nachweisgesetzes zum 01. August 2022! Bußgelder drohen!!

Lena Schönberger

Ab dem 01. August 2022 treten Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft.

Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst. Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bestimmungen (NachwG) legt jedem Arbeitnehmer die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlichen Arbeitsverhältnis ergeben.

Das Nachweisgesetz beruht auf der Nachweisrichtlinie RL 91/533/EWG sowie auf der Arbeitsbedingungsrichtlinie RL (EU) 2019/1152. Hintergrund der Änderung des Nachweisgesetzes ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Transparenz und Vorhersehbarkeit. Vor der Änderung des Nachweisgesetzes regelte § 2 NachwG den schriftlichen Abschluss von Arbeitsverträgen zum Zwecke des Nachweises. Dieser § 2 wurde durch die Änderung des Nachweisgesetzes umfangreich erneuert und erweitert.

Ab dem 01. August 2022 treten Verschärfungen des Nachweisgesetzes in Kraft, d.h. dass ab dem 01. August 2022 geschlossene Arbeitsverträge den neuen Anforderungen des Nachweisgesetzes genügen müssen. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen demnach bereits am ersten Arbeitstag schriftlich niedergelegt sein.

Von Bedeutung sind die Änderungen insbesondere für Arbeitgeber, da sich durch die Änderungen des Nachweisgesetzes erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen ergeben.

 

Bei Verstößen gegen das neue NachwG wurden zudem Bußgeldvorschriften eingeführt, die je nach Fall in Höhe von bis zu 2.000,00 € drohen können.

Daher empfiehlt es sich, die vorhandenen Arbeitsvertragsmuster zeitnah und fachkundig anpassen zu lassen, damit die Arbeitsverträge vollumfänglich den Nachweispflichten gerecht werden und Bußgelder vermieden werden können.

Bei Altverträgen bedarf es keiner Anpassung der Verträge. Jedoch sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen die erforderlichen Nachweise durch eine Nachweisurkunde auszuhändigen, wenn eine solche von dem Arbeitnehmer verlangt wird. Um die relativ kurz bemessene Frist wahren zu können, erscheint es sinnvoll, sich entsprechende Vorlagen zu fertigen.

Bei der Erstellung der Vorlage als auch der umfassenden Anpassung der Arbeitsverträge unterstützt Sie gerne Zollner Rechtsberatung.

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