Der Antragsteller kann sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. 100 %-Sanktion trotz eines BVerfG-Verfahrens ist rechtmäßig. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 987/19).
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