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Gesellschaftsrecht

Streitige Auseinandersetzungen in der GmbH - Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH

Sarah Raith

Die Zwei-Personen-GmbH ist gemeinsam mit der „Ein-Mann -GmbH“ bzw. Eine-Frau-GmbH“  die Gesellschaftsform, welche in Deutschland am häufigsten vorkommt. Bei Streit in der Zwei-Personen-GmbH gibt es einige Besonderheiten zu beachten, welche auf die personalisierte Struktur dieser Organisationsform zurückzuführen sind. Zollner Rechtsberatung stellt diese Besonderheiten im folgenden Beitrag dar:

 

1. Erhöhte Anforderungen bei Einziehung oder Ausschließung aus wichtigem Grund

In unserem Beitrag zum Thema „Streitige Auseinandersetzungen in der GmbH - Trennung von einem Gesellschafter“ haben wir die Einziehung eines Geschäftsanteils bzw. den Ausschuss eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund bereits thematisiert. In der Zwei-Personen-GmbH sind die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich die gleichen wie bei jeder anderen GmbH auch. Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Zwei-Personen-GmbH erhöhte Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes gibt. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände zur Beurteilung des Fehlverhaltens eines Gesellschafters, ist auch das Verhalten des anderen, die Einziehung bzw. den Ausschluss betreibenden Gesellschafters mit einzubeziehen. Wenn nun diesem anderen Gesellschafter ebenfalls ein gesellschaftswidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches jedoch noch nicht die Schwelle des § 140 Handelsgesetzbuch (HGB) erreicht, so kann die Ausschließung nur dann erfolgen, wenn das Zerwürfnis überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 23.02.1981, Az. II ZR 229/79). Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Zwei-Personen-GmbH ist daher nicht möglich, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters, ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von § 140 HGB darstellt (BGH, Urteil vom 25.01.1960, Az. II ZR 22/59).

 

2. Gestaltungsklage stets erforderlich

Für die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist in der Zwei-Personen-GmbH stets eine Gestaltungsklage erforderlich, da ein Gesellschafter bezüglich seiner eigenen Ausschließung bzw. bezüglich der Einziehung seines Geschäftsanteils gemäß § 47 Absatz 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) kein Stimmrecht hat und demnach bei der Zwei-Personen-GmbH der andere, die Ausschließung bzw. die Einziehung betreibende, Gesellschafter allein entscheiden würde. Für die Ausschließung eines Gesellschafters ist daher immer ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil notwendig. Ohne ein solches Urteil ist der Ausschluss prozessual unbeachtlich. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit des Gestaltungsurteils ist lediglich möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich der Ausschluss durch rechtsgestaltenden Gesellschaftsbeschluss vorgesehen ist.

 

3. Tiefgreifendes und unheilbares Zerwürfnis

Bei einem tiefgreifenden und unheilbaren Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschaftern, bei welchem bei keinem der beiden Gesellschafter ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils bzw. für die Ausschließung gegeben ist, bleibt letztlich nur die Auflösungsklage. Grundsätzlich sind Gründe in der Person eines Gesellschafters in der Regel nicht geeignet um eine Auflösungsklage wirksam erheben zu können. Besteht jedoch zwischen den Gesellschaftern eine derart tiefgreifende und unheilbare Auseinandersetzung, welche über mehrere Jahre hinweg eine in bestimmten Fällen erforderliche einstimmige Beschlussfassung verhindert, so begründet dies einen wichtigen Grund für die Auflösung und rechtfertigt damit die Erhebung der Auflösungsklage. Die Auflösungsklage ist jedoch stets das letzte Mittel und nur anzuwenden, wenn keine milderen Mittel greifen. Ein milderes Mittel könnte beispielsweise darin bestehen, dass sich ein Gesellschafter darauf verweisen lassen muss, seinen Geschäftsanteil an den anderen Gesellschafter oder an einen Dritten zum vollen Wert zu veräußern.

 

4. Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers stellt das tiefgreifende und unheilbare Zerwürfnis zwischen den beiden (Gesellschafter-) Geschäftsführern dar, wenn eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit aufgrund des Zerwürfnisses nicht mehr zu erwarten ist. Hierbei kommt es darauf an, dass der abzuberufende Geschäftsführer durch sein Verhalten zumindest zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. In einem solchen Fall muss nicht zwangsläufig derjenige Geschäftsführer abberufen werden, welcher das Zerwürfnis überwiegend verschuldet hat, sondern es kann auch derjenige abberufen werden, den weniger Schuld an dem Zerwürfnis trifft, auf dessen weitere Mitwirkung jedoch weniger Wert gelegt wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2014 - 14 U 9/14). Der betroffene Gesellschafter hat bei seiner Abberufung kein Stimmrecht.

 

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