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Erbrecht

Erbrecht aktuell: Eröffnung der Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments

Sarah Raith

Zollner Rechtsberatung stellt aktuelle Gerichtsurteile kurz und verständlich dar. Heute mit einem Urteil aus dem Bereich des Erbrechts. Es handelt sich um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 07.04.2021 (OLG München, Beschluss v. 07.04.2021 – 31 Wx 108/21).

 

  1. Das Urteil

Im vorliegenden Fall hatte ein Erblasser mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Eine von diesen Verfügungen lag allerdings nicht mehr im Original vor. Es gab hiervon lediglich eine Kopie. Das Nachlassgericht ist zuständig für die Eröffnung sämtlicher Verfügungen von Todes wegen. Es prüfte die vorliegenden Dokumente und beschloss sodann, nicht nur die Originale, sondern auch die vorliegende Kopie der letztwilligen Verfügung eröffnen zu wollen, obwohl grundsätzlich nur das Original eines Testaments vom Nachlassgericht eröffnet werden kann.  Gegen diesen Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichts wurde daher Beschwerde eingelegt. So gelangte das Verfahren zum Oberlandesgericht München, welches die eingelegte Beschwerde jedoch zurückwies. Das Gericht entschied, dass das Nachlassgericht auch das lediglich als Kopie vorliegende Testament eröffnen und die Erbfolge hieraus festlegen kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: „Grundsätzlich ist nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügung festgestellt werden kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist.“ (Auszug aus dem Urteil des OLG München, Beschluss v. 07.04.2021 – 31 Wx 108/21, Rz.13). Allein aus der Tatsache, dass nur noch eine Kopie und nicht mehr das Original des Testaments vorliegt kann man nicht schlussfolgern, dass das Original-Testament vom Erblasser zerstört worden ist und daher als widerrufen gilt. Damit hat auch die Kopie weiterhin Bestand. Die sich aus der Kopie ergebende Erbfolge wurde damit wirksam festgelegt.

 

  1. Fazit

Für den Fall, dass man sein Testament  tatsächlich wirksam widerrufen möchte ist es- wie das vorliegende Urteil zeigt- von enormer Bedeutung nicht nur das Original, sondern auch alle vorhandenen Kopien zu zerstören, da sich allein aus der Tatsache, dass ein Original-Testament nicht mehr aufzufinden ist, nicht schlussfolgern lässt, dass der Erblasser dieses Testament widerrufen wollte.

 

 

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