Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 985/19).
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