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Erbrecht

Fünf Irrtümer im Erbrecht

Sarah Raith

Zollner Rechtsberatung erklärt wichtige Fakten rund um das Erbrecht und räumt mit weit verbreiteten Irrtümern auf.

  1. Der letzte Wille

Viele Menschen gehen davon aus, dass es nicht nötig ist, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Zutreffend ist zwar, dass die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausführlich geregelt ist. Dort können jedoch selbstverständlich die individuellen Wünsche des Einzelnen keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber geht bei der Festlegung der Erbfolge von sehr klassischen Familienstrukturen aus. Moderne Beziehungsmodelle wie die „Patchwork-Familie“ oder die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein berücksichtigt der Gesetzgeber im Erbrecht nicht. Auch bei klassischen Familienkonstellationen kann der Gesetzgeber natürlich den Willen des Einzelnen nicht darstellen. Wenn man seine eigenen Wünsche und Vorstellungen durchsetzen will, ist daher aktives Handeln durch eine Verfügung von Todes wegen - in Form eines Testaments, eines Erbvertrages etc. – notwendig.

Sobald eine solche Verfügung rechtswirksam erstellt worden ist, treten die oben benannten gesetzlichen Regelungen in den Hintergrund. Die selbst erstellten Dokumente bilden sodann die alleinige rechtliche Grundlage, um den letzten Willen des Erblassers zu ermitteln. Eine umfassende juristische Beratung hilft dabei, Fehler zu vermeiden.

  1. Das eigenhändige Testament

Das Gerücht, dass zur Erstellung eines Testaments der Gang zum Notar zwingend erforderlich ist, hält sich in der Bevölkerung hartnäckig. Dies ist jedoch nicht richtig. Grundsätzlich kann jede voll geschäftsfähige Person ein wirksames Testament eigenhändig ohne die Mithilfe eines Notars errichten. Aber Achtung: Hierbei sind einige Formvorschriften zu beachten.

Das Testament muss zwingend handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Wird das Testament nicht vom Erblasser selbst (oder bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom Ehepartner) handschriftlich verfasst, ist es ungültig. Ein am Computer verfasstes und als Testament bezeichnetes Schriftstück, auch wenn es eigenhändig unterschrieben wurde, ist damit kein rechtswirksames Dokument. Eine Audioaufnahme stellt in keinem Fall ein wirksam errichtetes Testament dar. Das Testament soll zudem Vor- und Nachnamen des Erblassers und das Datum der Erstellung enthalten. Natürlich sollte auch der Inhalt des Testaments möglichst eindeutig und klar formuliert sein, um Missverständnissen und Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen. Es ist als juristischer Laie nicht leicht, die richtigen Worte zu finden, um das Vermögen gerecht und im eigenen Sinne aufzuteilen. Daher sollte man sich Rat von einem Fachmann holen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihren letzten Willen in die richtige Form zu bringen, damit Ihr Testament keinen Nährboden für Erbstreitigkeiten bildet.

  1. Enterbung- Mein „undankbares Kind“ soll keinen Cent bekommen

In einem Testament kann festgelegt werden, welche Person nichts erben soll. Hierbei hat der Gesetzgeber jedoch Grenzen durch das sogenannte „Pflichtteilsrecht“ gesetzt. Das deutsche Recht sieht vor, dass einem Abkömmling (und auch den Eltern oder dem Ehegatten) des Erblassers ein Pflichtteil am Vermögen des Verstorbenen zusteht, selbst wenn der Erblasser dies nicht wollte. Der vollständige finanzielle Ausschluss dieser nahen Angehörigen ist dem Erblasser damit bis auf wenige, in § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte, Ausnahmen in Deutschland nicht möglich. Das Pflichtteilsrecht ist eine umfassende und komplizierte Materie. Wie hoch ein Pflichtteilsanspruch und ein möglicher Pflichtteilsergänzungsanspruch im konkreten Fall ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Hierzu und auch zur Möglichkeit des Pflichtteilsverzichts, welcher nur  mit der Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden kann, ist eine ausführliche juristische Beratung angezeigt.

  1. Eheliche und uneheliche Kinder

Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern macht der Gesetzgeber keinerlei Unterschied. Uneheliche Kinder erben in gleichem Maße wie eheliche Kinder. Auch uneheliche Kinder haben -wie eheliche Kinder auch- einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie in einer letztwilligen Verfügung enterbt worden sind. Es ist demnach nicht möglich, ein uneheliches Kind finanziell vollständig von der Erbfolge auszuschließen. Wie oben bereits erläutert, gibt es die Möglichkeit des Pflichtteilsverzichts,  wenn das uneheliche Kind diesem zustimmt. Näheres hierzu bedarf jedoch stets der individuellen juristischen Beratung.

  1. Das Nachlassverfahren

Vielen Hinterbliebenen ist nicht klar, was mit einem in der Wohnung des Verstorbenen aufgefundenen Testament zu tun ist. Findet man ein Testament, muss dieses unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zum Nachlassgericht gebracht werden. Man darf den im Testament enthaltenen letzten Willen nicht einfach selbst umsetzen. Zögert man die Abgabe schuldhaft hinaus, bringt das Testament gar nicht zum Nachlassgericht oder zerstört es sogar, so hat dies gravierende strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen. Das Testament ist eine Urkunde. Wird diese beschädigt, zerstört oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, sieht das Strafgesetzbuch (StGB) einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auch zivilrechtlich kann man sich u.U. schadensersatzpflichtig machen. Es ist also von enormer Bedeutung, das aufgefundene Testament so schnell wie möglich zum Nachlassgericht zu bringen. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zumeist der Wohnsitz des Erblassers. Das Nachlassgericht ist sodann zuständig für die Durchführung des Nachlassverfahrens. Das Nachlassgericht informiert die Erben, führt die Testamentseröffnung durch etc.. Es ist sinnvoll, sich während eines Nachlassverfahrens juristisch beraten zu lassen, um schnell und richtig reagieren zu können.

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