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Gesellschaftsrecht

Erfolgreiche Unternehmensführung- Haftung des GmbH-Gesellschafters

Sarah Raith

Nachdem wir in unserem letzten Beitrag die Rechte und Pflichten des Gesellschafters dargestellt haben, kommen wir heute zur Haftung des Gesellschafters einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt):

Grundsätzlich haftet der Gesellschafter einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt) nicht mit seinem Privatvermögen. Das ist einer der großen Vorteile dieser Unternehmensformen. Wie der Name schon sagt, gibt es bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der UG (haftungsbeschränkt) lediglich eine beschränkte Haftung. Die Haftung beschränkt sich auf die von dem jeweiligen Gesellschafter geleistete Einlage. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, welche in der Folge kurz dargestellt werden. Liegt ein solcher vor, haftet der Gesellschafter persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen und damit unabhängig von seiner geleisteten Einlage.

Ausnahmefälle:

 

  1. Durchgriffshaftung

Von der Durchgriffshaftung ist die Rede, wenn der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen haftet. Mit dieser Durchgriffshaftung wird das grundsätzlich geltende Trennungsprinzip durchbrochen. Das Trennungsprinzip (geregelt in § 13 Absatz 2 GmbHG) besagt, dass das Privatvermögen der Gesellschafter strikt vom Vermögen der Gesellschaft getrennt ist.

Das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung greift ein, wenn ein Missbrauch der juristischen Person vorliegt. Ein Missbrauch der juristischen Person kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Unternehmen für ein riskantes Rechtsgeschäft eine finanziell schwache GmbH verwendet, so dass sich die Durchführung von Vorneherein als „Spekulation auf Kosten des Gläubigers“ darstellt (Kindler, BB 2004, 1 ff.; BGH BB 2004,2432).

Die Durchgriffshaftung des Gesellschafters liegt auch bei der sogenannten Vermögensvermischung vor. Die Haftung des Gesellschafters ist in diesem Fall gegeben, wenn dieser durch eine undurchsichtige Buchhaltung die Abgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen verschleiert, sich also nicht ermitteln lässt, welcher Vermögensgegenstand zum Vermögen des Gesellschafters und welcher Vermögensgegenstand zum Vermögen der Gesellschaft gehört (KG GmbHR 2008, 703).

  1. Deliktische Haftung gemäß § 826 BGB

Bei der Haftung nach § 826 BGB handelt es sich um eine Verschuldenshaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine solche Haftung entsteht beispielsweise bei planmäßiger Vermögensverschiebung. Eine solche Verschiebung liegt beispielsweise vor, wenn ein Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft auf eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft überträgt, damit die Gesellschaftsgläubiger nicht mehr auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen können und der Gesellschafter das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen trotz der entstandenen Schulden weiterführen kann. Weiter kommt eine Gesellschafterhaftung in Betracht, wenn der Gesellschafter lediglich die Gewinnchancen auf sich überträgt, die Risiken jedoch in der GmbH belässt. Auch die vorsätzliche Verursachung der Insolvenz der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann zu einer Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB führen.

  1. Existenzvernichtender Eingriff

Als existenzvernichtenden Eingriff bezeichnet man ein missbräuchliches Verhalten des Gesellschafters, durch welches die GmbH außerstande gesetzt wird ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, also einen betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters welcher zur Insolvenzreife der Gesellschaft führt oder diese weiter vertieft. Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig, denn die Gesellschaft wird dadurch um Vermögen gebracht, welches sie zur vorrangigen Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04). Als Rechtsfolge dieses existenzvernichtenden Eingriffs hat der BGH die unmittelbare Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern entschieden, wenn die Nachteile welche durch diesen Eingriff hervorgerufen wurden nicht durch die Regelungen der §§ 30, 31 des GmbH-Gesetzes ausgeglichen werden können.

  1. Unterkapitalisierung

Eine materielle Unterkapitalisierung liegt vor, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft für den Kapitalbedarf nach der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs nicht ausreicht. Ein grundsätzliches Unterkapitalisierungsverbot gibt es nicht. Daher haften die Gesellschafter nicht allein wegen Unterkapitalisierung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftung der Gesellschafter gibt es daher nur, wenn neben der Unterkapitalisierung auch die Tatbestände der Durchgriffshaftung oder des § 826 BGB erfüllt sind.

 

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