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Erbrecht

Kann man Kinder von jeder Beteiligung am Nachlass ausschließen?

Lena Schönberger

Bei Streitigkeiten innerhalb der Familie wird oft gewünscht, dass die Kinder keinerlei Erbe erhalten. Aber ist das möglich? Kann den eigenen Kindern sogar der Pflichtteil entzogen werden? – Mit wenigen Ausnahmen (siehe unten) Nein!

Man kann zwar Kinder von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausschließen, als Abkömmling hat man aber einen Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 I 1 BGB. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Einzige Möglichkeit eine Beteiligung am Nachlass zu verhindern, ist die Entziehung des Pflichtteils. Gründe für die Entziehung des Erbteils sind, wenn der Abkömmling:

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Diese Punkte sind nicht interpretationsfähig.  

Ansonsten besteht keine Möglichkeit den Anspruch auf den Pflichtteil komplett zu entziehen. Jedoch kann der Pflichtteil möglichst gering gehalten werden, beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten. Hier muss allerdings die Abschmelzungsklausel von 10 Jahren gem. § 2325 BGB beachtet werden. Sind zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstands und dem Erbfall mehr als 10 Jahre verstrichen, wird eine Schenkung bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr berücksichtigt. Innerhalb der 10 Jahre kommt es darauf an, wann die Schenkung erfolgt ist. Mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, vermindert sich der Wert der Schenkung um 1/10.

Wurde die Schenkung also mehr als 1 Jahr vor dem Erbfall vollzogen, wird sie nur noch mit 9/10 hinzugerechnet. Sind schon 9 Jahre zwischen Schenkung und Erbfall vergangen, nur noch mit 1/10.

 

Bei weiteren Fragen rund um den Pflichtteil steht Ihnen gerne Zollner Rechtsberatung zur Verfügung.

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