Das AG München entschied, dass eine Kundin aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Partnervermittlung gezahlten Honorars hat, weil ihr in einem Zeitraum von drei Monaten nur sechs Partnervorschläge unterbreitet worden seien (Az. 113 C 16281/18).
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