Das LG Koblenz entschied, dass der Besucher eines Freizeitparks, der zum Verlassen eines Karussellbetriebes statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzte und daraufhin stürzte, keinen Schadenersatz erhält (Az. 3 O 126/19).
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