Laut AG München begründet die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, sodass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing ergaunerte Geld zu erstatten (Az. 132 C 49/15).
Source: DATEV Recht
Laut AG München begründet die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, sodass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing ergaunerte Geld zu erstatten (Az. 132 C 49/15).
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