Das SG Stuttgart entschied, dass eine negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die Fiktionswirkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) nicht entfallen lässt (Az. S 21 AL 1622/18).
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