Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Dies entschied das ArbG Bonn (Az. 5 Ca 1201/19).
Source: DATEV Recht
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Dies entschied das ArbG Bonn (Az. 5 Ca 1201/19).
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