Die Stadt Mainz hat es zu Recht abgelehnt, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen zu erteilen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 1 A 11842/17).
Source: DATEV Recht