Das AG München entschied, dass Kinder nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen haften, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde (Az. 345 C 13556/17).
Source: DATEV Recht
Das AG München entschied, dass Kinder nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen haften, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde (Az. 345 C 13556/17).
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