Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 8 KR 1740/18).
Source: DATEV Recht