Nimmt eine Altenpflegefachkraft ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 642/19).
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