Das AG Frankfurt hat entschieden, dass eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen keine Reisemängel darstellen (Az. 29 C 404/18 (40)).
Source: DATEV Recht
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen keine Reisemängel darstellen (Az. 29 C 404/18 (40)).
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