Das AG München entschied, dass ein Vermieter Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen nicht hinnehmen muss und die fristlose Kündigung der Mieter rechtens sei (Az. 417 C 12146/18).
Source: DATEV Recht
Das AG München entschied, dass ein Vermieter Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen nicht hinnehmen muss und die fristlose Kündigung der Mieter rechtens sei (Az. 417 C 12146/18).
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