Laut OLG Hamm haftet ein Landwirt für die Verschmutzung der Neyetalsperre durch Gülle verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung, da er mit dem Gülletank eine für Gewässer gefährliche Anlage betrieben hat (Az. 5 U 102/16).
Source: DATEV Recht
Laut OLG Hamm haftet ein Landwirt für die Verschmutzung der Neyetalsperre durch Gülle verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung, da er mit dem Gülletank eine für Gewässer gefährliche Anlage betrieben hat (Az. 5 U 102/16).
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