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Erbrecht

Leitfaden zum Erstellen und Ändern eines eigenhändigen Testaments

Lena Schönberger

Zollner Rechtsberatung vermittelt Ihnen einen Leitfaden zum Erstellen und Ändern eines eigenhändigen Testaments. Um das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge zu verhindern, muss ein Testament erstellt werden.

Grundsätzlich gibt es dafür drei Möglichkeiten die Erbfolge zu regeln. Entweder durch ein einfaches Testament, ein Ehegattentestament oder den Erbvertrag. Am wohl weitesten verbreitet ist das hand-oder privatschriftliche Testament (einfaches Testament). Diese Art der Testamentserstellung ist auch am kostengünstigsten. Allerdings kann ein Minderjähriger oder eine Person, die Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kein eigenhändiges Testament verfassen. Der Erstellende muss also „testierfähig“ sein.

  1. Erstellen des Testaments

Wichtig bei einem handschriftlichen Testament ist, dass der gesamte Text eigenhändig  per Hand geschrieben ist und auch eigenhändig unterschrieben ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist das Testament unwirksam.

Weiter soll das Testament Angaben dazu enthalten, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament niedergeschrieben worden ist. Darüber hinaus soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Ausreichend ist aber auch, wenn der Erblasser in anderer Weise unterschreibt und diese Unterschrift eindeutig zur Feststellung des Erblassers ausreicht. Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um „Soll-Angaben“. Dies bedeutet, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen das Testament nicht unwirksam ist. Jedoch dienen diese Angaben den Beweiszwecken. Bei Nichtvorliegen könnten sich Zweifel bezüglich der Gültigkeit ergeben. Daher sollten diese Angaben in das Testament mit aufgenommen werden.

  1. Ergänzen, ändern oder widerrufen des Testaments

Ein eigenhändig verfasstes Testament lässt sich auch unproblematisch nachträglich ergänzen, ändern oder sogar widerrufen. Grundvoraussetzung ist auch hier wieder, wie bereits bei dem Erstellen des Testaments, dass man testierfähig ist. In Fällen von geistigen Störungen oder Demenz wäre eine Testierfähigkeit nicht mehr gegeben.

Es besteht die Möglichkeit, in dem bereits verfassten Testament Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, eindeutiger ist es aber, wenn ein komplett neues Testament errichtet wird. Wichtig ist dabei, dass das neue Testament mit dem Datum versehen wird, so dass später nachvollziehbar ist, welches Testament nun letztendlich Gültigkeit haben soll. Mit dem neuen Testament wird also das alte Testament ungültig.

Auch durch Verbrennen, Zerreißen oder Vernichten wird ein Testament ungültig.

Im Erbrecht vorausschauend, schnell und richtig agieren und reagieren mit Zollner Rechtsberatung!

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