Beerdigung
Erblasser
Als Erblasser wird diejenige Person bezeichnet die ein Erbe hinterlässt, also eine natürliche Person, durch deren Tod (Erbfall) die Erbschaft auf den oder die Erben übergeht
Wir können Ihnen helfen, als Erblasser Festlegungen zu treffen, die Ihnen das gute Gefühl geben, umfassend und gerecht die Voraussetzungen zu schaffen, damit sich Ihre Hinterbliebenen nach Ihrem Tod nicht streiten müssen.
Erbe
Sollten Sie Betroffener in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung sein oder der Meinung, Sie sind bei der Verteilung des Erbes nachteilig und ungerecht behandelt worden, können wir mit Ihnen gemeinsam die Situation analysieren und feststellen, ob und wenn ja, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, eine in Ihren Augen ungerechte Situation zu verändern.
Erbausschlagung
Da oftmals nicht bekannt ist, was der Erblasser hinterlassen hat, empfiehlt es sich unbedingt, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit eine Nachlassinventur zu machen. Der Erbe sollte also möglichst bald eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Schulden machen, um festzustellen, ob der Nachlass womöglich überschuldet ist. In diesem Fall hat der Erbe dann die Möglichkeit, entweder die Ausschlagung der Erbschaft zu wählen – dann fällt er rückwirkend als Erbe weg – oder aber seine Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass selbst zu begrenzen. Hierzu muss er jedoch aktiv werden und einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.
Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigt sind:
- Eltern
- Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel…)
Manche Erblasser denken darüber nach, ihre Abkömmlinge durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen. Diesem Abkömmling steht aber dennoch der sog. “Pflichtteil” zu. Das ist immerhin noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Sohn S. und Tochter T. sind die einzigen Kinder von Vater (V) und der bereits verstorbenen Mutter (M). V verstirbt; hat aber vorher testamentarisch festgelegt, dass sein ganzes Vermögen die Tochter (T) bekommen soll. Sein Sohn (S) geht deshalb aber nicht leer aus, sondern erhält die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil als eines von zwei Kindern würde ½ betragen; als Pflichtteil steht S damit noch ¼ zu.
Testament
- Niederschrift eines Notars oder
- durch eine vom Erblasser handschriftlich geschriebene und unterschriebene Erklärung.
In Ihrem Testament können Sie regeln, wer Ihr Erbe sein soll, wer nur Vermächtnisnehmer werden soll oder welche Regelungen Sie für Ihre Beerdigung und auch die anschließende Grabpflege haben möchten. Da Formverstöße schnell die Unwirksamkeit eines Testaments zur Folge haben und oft schwierige Auslegungsfragen bei unklaren Äußerungen aufgeworfen werden, empfiehlt es sich, für die Abfassung des Testaments den Rat eines Anwalts einzuholen.
Vermächtnis
Der Erbe selbst ist dann verpflichtet, für die Erfüllung des Vermächtnisses Sorge zu tragen, also dem “Vermächtnisnehmer” den Gegenstand aus dem Nachlass herauszugeben oder sonstige Anordnungen des Erblassers zu erfüllen.
Erbvertrag
Unternehmensnachfolge
Gerade bei einer frühzeitigen Regelung können jedoch, sowohl für das Unternehmen als auch für Ihre Nachfolger und Erben, unter Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten, günstige Lösungen geplant und umgesetzt werden. Bei uns in der Kanzlei finden Sie aufgrund unserer Positionierung im Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Erbrecht die richtigen Begleiter für Ihre Zukunftsplanung.