Erbrecht

ORDNUNG BEIM NACHLASS

Ein naher Angehöriger/ein guter Freund stirbt. In dieser emotionalen Situation müssen viele Dinge organisiert und erledigt werden. Der Nachlass des Verstorbenen muss geordnet und ein Konzept für die Zukunft entwickelt werden. Hierbei kann es schnell zu auseinanderfallenden Vorstellungen kommen. Streitigkeiten sind dann vorprogrammiert. Nichts zerstört eine Familie schneller als Streitigkeiten um das Erbe. Vertrauen Sie uns, den Anwälten für Erbrecht der Zollner Rechtsberatung.

Was Sie wissen müssen

Wer für die Kosten der Bestattung aufkommen muss, ist gesetzlich in § 1968 BGB benannt. Die Kosten der Beerdigung muss demnach der Erbe tragen. Die Beerdigungskosten als zusätzliche Schuldenbelastung fallen mit in die Erbschaft. Wenn Familienangehörige zuerst einmal die Beerdigungskosten verauslagt haben und sich dann herausstellt, dass sie nicht Erben des Erblassers sind, haben sie gegen den tatsächlichen Erben einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

Als Erblasser wird diejenige Person bezeichnet, die ein Erbe hinterlässt, also eine natürliche Person, durch deren Tod (Erbfall) die Erbschaft auf den oder die Erben übergeht. Alle Vermögenswerte, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat, bilden im Falle seines Ablebens den Nachlass. Eine juristische Person, also etwa eine Aktiengesellschaft, kann in Ermangelung der Todesfähigkeit niemals zum Erblasser werden.

Wir, die Rechtsanwälte der Zollner Rechtsberatung, können Ihnen helfen, als Erblasser Festlegungen zu treffen, die Ihnen das gute Gefühl geben, umfassend und gerecht die Voraussetzungen zu schaffen, damit sich Ihre Hinterbliebenen nach Ihrem Tod nicht streiten müssen.

Als Erbe bezeichnet man sowohl denjenigen, der den Erblasser beerbt als auch die Vermögenswerte, die der Erblasser hinterlässt. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder schon gezeugt war. Der gesetzliche Erbe ist diejenige Person, die nach den Vorstellungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Erbschaft eines Verstorbenen erhält. Durch ein Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Das Erbe, auch Erbschaft genannt, geht mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, die Erben, über. Die Erbschaft ist der Oberbegriff für die Vermögensnachfolge nach dem Ableben eines Menschen. Wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge auseinandergesetzt. Nicht erforderlich ist, dass der Erbe aktiv etwas tun muss, um die Erbschaft anzunehmen. Tatsächlich gilt der gesetzliche oder durch eine letztwillige Verfügung berufene Erbe als Übernehmer der gesamten Vermögenswerte des Erblassers (man spricht hier auch von „Universalsukzession“). Der Erbe hat aber das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, wenn er sie nicht annehmen will.

Sollten Sie Betroffener in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung sein oder der Meinung, Sie sind bei der Verteilung des Erbes nachteilig und ungerecht behandelt worden, können wir mit Ihnen gemeinsam die Situation analysieren und feststellen, ob und wenn ja, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, eine in Ihren Augen ungerechte Situation zu verändern.

Möchte man ein Erbe nicht annehmen, so muss man aktiv werden und es ausschlagen. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist vor allem die Ausschlagungsfrist: Will der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, muss er sie innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe weiß, dass der Erblasser gestorben ist, und er selbst Erbe geworden ist. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung selbst ist eine Erklärung, die der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht abgeben muss. Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Nachlassinventur wird empfohlen

Da oftmals nicht bekannt ist, was der Erblasser hinterlassen hat, empfiehlt es sich unbedingt, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit eine Nachlassinventur zu machen. Zum Erbe gehören die Vermögenswerte des Erblassers, wie Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstücke usw. Da der Erbe jedoch in alle Rechtsgeschäfte eintritt, muss er auch die Verbindlichkeiten übernehmen. Hierzu zählen selbstverständlich auch die Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände und alle weiteren Verbindlichkeiten. 

Der Erbe sollte also möglichst bald eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Schulden machen, um festzustellen, ob der Nachlass womöglich überschuldet ist. In diesem Fall hat der Erbe dann die Möglichkeit, entweder die Ausschlagung der Erbschaft zu wählen – dann fällt er rückwirkend als Erbe weg – oder aber seine Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass selbst zu begrenzen. Hierzu muss er jedoch aktiv werden und einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.

Gibt es von einem Erblasser kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag, gilt nach dem Erbrecht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach sog. “Ordnungen“. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers (Erben der 2. Ordnung). Ein gesetzliches Erbrecht hat auch der überlebende Ehegatte.

Prinzipiell kann ein Erblasser frei über sein Erbe verfügen, das heißt, er kann jede beliebige Person zum Erben einsetzen. Allerdings bestimmt das Erbrecht, dass direkte Hinterbliebene des Erblassers ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Erbe haben (Pflichtteil).

Der Pflichtteil bezeichnet einen Teil des Nachlasses, der einigen Personen allein aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zum Erblasser zusteht. Für den Erhalt dieses Teils des Erbes ist es nicht relevant, ob der Erblasser diese Zuwendung bewusst vorgenommen hat.

Nur engste Verwandte des Erblassers werden vom Erbrecht als Pflichtteilberechtigte anerkannt.

  • Direkte Abkömmlinge: Kinder, Enkel und Urenkel
  • Eltern
  • Ehepartner
  • Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach der neuen Gesetzgebung)

Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben hingegen andere Verwandte, wie Geschwister oder Großeltern des Erblassers oder Lebenspartner ohne eingetragene Lebensgemeinschaft.

Pflichtteil bei Enterbung geschützt

Auch im Falle einer Enterbung ist der Pflichtteil durch das Erbrecht geschützt. Manche Erblasser denken darüber nach, ihre Abkömmlinge durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen. Diesem Abkömmling steht aber dennoch der sog. Pflichtteil zu.  Das ist immerhin noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Sohn S. und Tochter T. sind die einzigen Kinder von Vater (V) und der bereits verstorbenen Mutter (M).  V verstirbt, hat aber vorher testamentarisch festgelegt, dass sein ganzes Vermögen die Tochter (T) bekommen soll. Sein Sohn (S) geht deshalb aber nicht leer aus, sondern erhält die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, in diesem Fall also ein Viertel des Gesamtvermögens.

Wer verhindern möchte, dass der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, muss die Erbfolge mit einem Testament regeln. Ein Testament kann wirksam nur errichtet werden durch:

  • Niederschrift eines Notars oder
  • durch eine vom Erblasser handschriftlich geschriebene und unterschriebene Erklärung.

In Ihrem Testament können Sie regeln, wer Ihr Erbe sein soll, wer nur Vermächtnisnehmer werden soll oder welche Regelungen Sie für Ihre Beerdigung und auch die anschließende Grabpflege haben möchten. Grundlegende Voraussetzung für den Vorrang eines Testaments gegenüber der gesetzlichen Erbfolge ist, dass der vom Erblasser errichtete letzte Wille wirksam ist und von der Rechtsordnung anerkannt wird. Da Formverstöße schnell die Unwirksamkeit eines Testaments zur Folge haben und oft schwierige Auslegungsfragen bei unklaren Äußerungen aufgeworfen werden, empfiehlt es sich, für die Abfassung des Testaments den Rat eines erfahrenen Anwalts einzuholen.

Gewillkürte Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge lässt sich durch ein Testament oder einen Erbvertrag umgehen; dann wird von der gewillkürten Erbfolge gesprochen. Pflichtteile bleiben von der gewillkürten Erbfolge unberührt.

Unter Vermächtnis wird die Zuwendung eines Erbschaftsgegenstandes an jemanden verstanden, der nicht Erbe ist. In einem Testament oder Erbvertrag kann die Übertragung eines einzelnen Gegenstandes an den sogenannten Vermächtnis-Nehmer angeordnet werden. Dabei muss es sich nicht um einen Gegenstand im umgangssprachlichen Sinn handeln, durch ein Vermächtnis kann unter anderem eine Sache, ein bestimmter Geldbetrag, eine Forderung, die Zahlung einer lebenslangen Rente oder ein lebenslanges Wohnrecht übertragen werden.

Der Erbe selbst ist dann verpflichtet, für die Erfüllung des Vermächtnisses Sorge zu tragen, also dem “Vermächtnisnehmer” den Gegenstand aus dem Nachlass herauszugeben oder sonstige Anordnungen des Erblassers zu erfüllen.

Der Erbvertrag bietet neben dem Testament eine weitere Möglichkeit über die Verteilung des Erbes nach dem eigenen Ableben zu bestimmen und damit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Im Unterschied zum Testament bindet sich der Erblasser bei dem Erbvertrag bereits zu Lebzeiten unwiderruflich. Er kann diesen Erbvertrag ohne Zustimmung seines Vertragspartners nicht mehr auflösen oder ändern.

Notarielle Beglaubigung notwendig

Der Erbvertrag muss in notarieller Form abgeschlossen werden. Da Sie sich dem Vertragspartner gegenüber vertraglich verpflichten, können Sie von den getroffenen Festlegungen nicht mehr ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners abweichen. Dies sollten Sie bedenken, da hierdurch erhebliche Erschwernisse gegenüber einer Nachlassregelung durch Testament bestehen.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz regelt die Erbschaftssteuer in Deutschland. Die Höhe der anfallenden Steuer hängt zum einen vom Steuerfreibetrag und zum anderen von der Höhe des Erbes ab. Das Gesetz teilt die Erben in drei Steuerklassen ein. Die Steuersätze innerhalb der Steuerklassen sind abhängig von der Höhe des Erbes.

Der derzeitige Freibetrag richtet sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis. So beläuft sich etwa der Steuerfreibetrag von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern auf 500.000 €, von leiblichen Kindern, Stief- oder Adoptivkindern auf 400.000 €. Geschwister oder auch Partner in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften verfügen dagegen nur über einen Steuerfreibetrag von 20.000 €.

Der Erbschaftssteuer-Freibetrag wird von der Höhe der Erbschaft abgezogen. Die restliche Summe ist gemäß den Steuersätzen für die einzelnen Steuerklassen zu versteuern.

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