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Gesellschaftsrecht

Streitige Auseinandersetzungen in der GmbH - Trennung von einem Gesellschafter

Sarah Raith

Streitige Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bzw. zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sind ein komplexer und schwieriger Bereich des Gesellschaftsrechts. Zollner Rechtsberatung gibt Ihnen in den nächsten Wochen einen Überblick über ausgewählte Themen der Konfliktbewältigung in der GmbH. Heute starten wir mit den verschiedenen Möglichkeiten sich von einem Gesellschafter zu trennen:

 

Regelungen im GmbH-Gesetz (GmbHG)

Im GmbHG sind nur einige wenige Fälle geregelt, in denen der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und seine Mitgliedschaftsrechte erlöschen:

  • 21 Absatz 2 GmbHG sagt, dass der Gesellschafter, der seine Stammeinlage auch nach Aufforderung und Fristsetzung nicht zahlt, seinen Geschäftsanteil und etwaig geleistete Teilzahlungen an die Gesellschaft verliert (sog. Kaduzierung).
  • In § 27 Absatz 1 Satz 1 GmbHG ist geregelt, dass der Gesellschafter bei einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten unbeschränkten Nachschusspflicht das Recht hat sich von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses zu befreien, indem er innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Einzahlung des Nachschusses der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Und § 27 Absatz 1 Satz 2 GmbHG besagt, dass die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären kann, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.
  • 28 GmbHG regelt, dass im Fall einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten beschränkten Nachschusspflicht die Vorschrift des § 21 Absatz 2 GmbHG entsprechend anzuwenden ist, d.h., dass der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Einzahlungsfrist seines Geschäftsanteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären ist.
  • 34 Absatz 2 GmbHG regelt die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen. Diese Variante richtet sich nicht gegen den Gesellschafter als Person, sondern erfasst den Geschäftsanteil als solchen. Wird der Geschäftsanteil eingezogen, so verliert der Gesellschafter automatisch auch seine Gesellschafterrechte. Daher kann die Einziehung des Geschäftsanteils dazu genutzt werden, sich von einem Gesellschafter zu trennen. Gemäß § 34 Absatz 2 GmbHG findet die Zwangseinziehung nur statt, wenn die Gründe, welche zu einer Zwangseinziehung des Geschäftsanteils führen können, bereits vor dem Zeitpunkt, in welchem der Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Grundsätzlich haben die Gesellschafter bei der Festlegung dieser Gründe einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie müssen jedoch so genau formuliert sein, dass sie die Risiken für den einzelnen Gesellschafter deutlich machen und das Vorliegen der Gründe gerichtlich nachvollziehbar ist.
Beispiele für sachliche Gründe zur Zwangseinziehung:
  • Insolvenz des Gesellschafters
  • Erbfall
  • Geschäftsunfähigkeit des Gesellschafters
  • Verstoß gegen Mitveräußerungsverpflichtungen

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Regelung der Zwangseinziehung im Wege der Satzungsänderung ausnahmsweise auch nachträglich getroffen werden kann, obwohl § 34 Absatz 2 GmbHG grundsätzlich fordert, dass die Gründe die zu einer Zwangseinziehung führen grundsätzlich vor dem Zeitpunkt, in welchem der Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat, festgelegt sein müssen. Die Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Satzungsänderung sind jedoch sehr streng und in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Zudem ist für die Zwangseinziehung ein wichtiger Grund erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn  die Person oder das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters oder die durch ihn gesetzten Umstände die Erreichung des Gesellschaftszweckes erheblich gefährden oder gar unmöglich machen und deswegen der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft bei Gesamtwürdigung aller Umstände untragbar erscheint (BGH GmbHR 1991,362).

 

Ausschließung aus wichtigem Grund

Der praktisch bedeutsamste Fall, dass die Gesellschaft bzw. die Mehrheit der Gesellschafter einen unliebsam gewordenen Gesellschafter ohne vorherige entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft ausschließen wollen, ist im GmbH-Gesetz nicht geregelt. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Der wichtige Grund muss in der Person oder in dem Verhalten des Gesellschafters liegen. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Fortführung der Gesellschaft erheblich gefährden oder sogar unmöglich machen. Ein Verbleib dieses Gesellschafters in der Gesellschaft darf den anderen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar sein. Ob ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters vorliegt oder nicht ist stets im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

 

Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH kann auch geregelt werden, dass der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil unter bestimmten Voraussetzungen an die GmbH oder an einen Dritten abzutreten hat. Da diese Abtretung nicht von der Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters abhängig ist, spricht man von Zwangsabtretung. Voraussetzung für eine wirksame Zwangsabtretung ist, dass bereits vor dem Zeitpunkt, in welchem der Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat eine eindeutige Regelung zur Zwangsabtretung im Gesellschaftsvertrag existiert hat. Auch für die Zwangsabtretung ist, ebenso wie bei der Zwangseinziehung, ein wichtiger Grund erforderlich.

 

Zwangsausschließung eines Gesellschafters

Gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters kann die ordentliche Ausschließung des Gesellschafters aus der Gesellschaft lediglich mit einer entsprechenden Satzungsregelung erfolgen. Liegt eine solche nicht vor, ist ein dennoch gefasster Ausschließungsbeschluss unwirksam. Für die Ausschließung ist stets ein sachlicher Grund erforderlich. Die Zwangsausschließung bewirkt den Verlust der Gesellschafterstellung des Gesellschafters. Durch eine wirksame Ausschließung entsteht somit ein inhaberloser Geschäftsanteil. Die Gesellschaft kann nun entscheiden, ob sie den Geschäftsanteil einziehen oder auf einen Dritten/ einen anderen Gesellschafter übertragen will.

 

Entschädigung

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, steht diesem grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung/Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des Geschäftsanteils zu. Dieser Grundsatz folgt aus § 738 Absatz 1 Satz 2 BGB und ist allgemein anerkannt. Auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes führt nicht dazu, dass der Gesellschafter keine Abfindung erhält. Stichtag für die Berechnung der Abfindungshöhe ist der Tag des Wirksamwerdens der Einziehung oder Ausschließung. Dies gilt immer dann, wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist.

 

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