Das OLG Frankfurt entschied, dass in einer Hauptversammlung, bei der wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten keine Aktionärsrechte bestehen und Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden, der einstimmig gefasste Bestellungsbeschluss zwar anfechtbar, nicht aber nichtig ist (Az. 22 U 61/17).
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