Das AG München entschied, dass der Vermieter ein wegen eines Balkonanbaus entferntes Außenrollo wieder anbringen muss, wenn das Rollo schon bei Vertragsschluss vorhanden war und der Mieter dem Anbau des Balkons nur unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass das Außenrollo anschließend wieder angebracht wird (Az. 473 C 22571/18).
Source: DATEV Recht