Ethanol lagert sich nach dem Ergebnis einer Begutachtung nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt lt. VG Aachen rechtmäßig (Az. 3 L 1216/19).
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