Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. So entschied das AG München (Az. 251 C 15396/16).
Source: DATEV Recht
Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. So entschied das AG München (Az. 251 C 15396/16).
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