Wenn die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs dazu dient, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, ist sie sittenwidrig und damit nichtig. So entschied das LG Coburg (Az. 11 O 392/15).
Source: DATEV Recht
Wenn die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs dazu dient, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, ist sie sittenwidrig und damit nichtig. So entschied das LG Coburg (Az. 11 O 392/15).
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